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490.11 CH-BL

§ 15 Energieverordnung (EnV BL) - Kühl- und Tiefkühlräume

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 15 EnV BL · Kühl- und Tiefkühlräume

1. Werden Kühlräume auf eine Temperatur von weniger als 8 °C gekühlt, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten.

2. Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des gekühlten Raumes einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen

a. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;

b. gegen Aussenklima: 20° C;

c. gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10° C.

3. Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 Watt/m²xKelvin einhalten.

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