490.11
CH-BL
§ 15 Energieverordnung (EnV BL) - Kühl- und Tiefkühlräume
Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
§ 15 EnV BL · Kühl- und Tiefkühlräume
1. Werden Kühlräume auf eine Temperatur von weniger als 8 °C gekühlt, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten.
2. Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des gekühlten Raumes einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen
a. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
b. gegen Aussenklima: 20° C;
c. gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10° C.
3. Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 Watt/m²xKelvin einhalten.