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490.11 CH-BL

§ 14a Energieverordnung (EnV BL) - Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden nach Art. 45a Energiegesetz[[1]](#articletitle_text_fn_1535405_2_1_c)

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 14a EnV BL · Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden nach Art. 45a Energiegesetz[[1]](#articletitle_text_fn_1535405_2_1_c)

1. Ist die Erstellung einer Solaranlage gemäss Art. 45a Energiegesetz des Bundes nicht mit den Vorschriften über den Denkmal- oder Ortsbildschutz vereinbar, technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden, erteilt das Amt für Umweltschutz und Energie auf begründetes Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung.

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