490.11
CH-BL
§ 14a Energieverordnung (EnV BL) - Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden nach Art. 45a Energiegesetz[[1]](#articletitle_text_fn_1535405_2_1_c)
Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
§ 14a EnV BL · Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden nach Art. 45a Energiegesetz[[1]](#articletitle_text_fn_1535405_2_1_c)
1. Ist die Erstellung einer Solaranlage gemäss Art. 45a Energiegesetz des Bundes nicht mit den Vorschriften über den Denkmal- oder Ortsbildschutz vereinbar, technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden, erteilt das Amt für Umweltschutz und Energie auf begründetes Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung.