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490.11 CH-BL

§ 14 Energieverordnung (EnV BL) - Erleichterungen an den winterlichen/sommerlichen Wärmeschutz

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 14 EnV BL · Erleichterungen an den winterlichen/sommerlichen Wärmeschutz

1. Auf Gesuch hin können Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz gewährt werden für

a. Gebäude, deren Nutzung auf maximal 3 Jahre befristet ist;

b. Aussensaunas, die wegen ihrer Funktion nur sporadisch beheizt werden; diese müssen mit einer Steuerung/Regelung ausgerüstet und betrieben werden, welche eine dem Verwendungszweck eingeschränkte Beheizung ermöglicht;

c. * Gebäude oder Räume, in denen längerfristig beträchtliche, anderweitig nicht nutzbare Fremd- oder Abwärmemengen anfallen und bei denen deshalb das Einhalten der Anforderungen zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde;

d. * Gebäude, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden;

e. * schützenswerte Kulturdenkmäler, falls Vorschriften über den Denkmal- oder Ortsbildschutz verletzt würden;

f. * Umbauten, wenn die Einhaltung der Anforderungen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre oder zu bauphysikalisch begründeten Schäden führen würde.

2. Auf Gesuch hin können Erleichterungen von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz gewährt werden für

a. Gebäude, deren Nutzung auf maximal 3 Jahre befristet ist;

b. Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Behaglichkeit gemäss Norm SIA 180 gewährleistet ist;

c. * transparente Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden können;

d. * schützenswerte Kulturdenkmäler, falls Vorschriften über den Denkmal- oder Ortsbildschutz verletzt würden.

3. Gesuche für Erleichterungen müssen eine nachvollziehbare Energiebilanz, Vorschläge für angemessene Wärmeschutzmassnahmen sowie Vorschläge für gleichwertige Kompensationsmassnahmen für den Mehrbedarf an Energie wegen der Erleichterungen enthalten.

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