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490.11 CH-BL

§ 13 Energieverordnung (EnV BL) - Sommerlicher Wärmeschutz

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 13 EnV BL · Sommerlicher Wärmeschutz

1. Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nach dem Stand der Technik nachzuweisen.

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