§ 12 Energieverordnung (EnV BL) - Systemanforderungen an den Wärmeschutz
§ 12 EnV BL · Systemanforderungen an den Wärmeschutz
1. Die Berechnung des jährlichen Heizwärmebedarfs (Qh,li) hat nach dem Verfahren gemäss Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, zu erfolgen.
2. Es sind die Daten der Klimastation Basel-Binningen zu verwenden.
3. Der berechnete jährliche Heizwärmebedarf für Neubauten darf den Grenzwert Qh,li BL = Qh,li SIA x 0,9 nicht überschreiten. Die Werte gemäss Anhang 2 sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
4. Die Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen betragen 125 % der Grenzwerte für Neubauten.
5. Bei Umbauten und Umnutzungen müssen alle Räume, die von bewilligungspflichtigen Änderungen betroffen sind, in den Systemnachweis mit einbezogen werden. Die Bauherrschaft kann die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume ebenfalls in den Systemnachweis einbeziehen.