490.11
CH-BL
§ 1 Energieverordnung (EnV BL) - Anwendungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 EnV BL · Anwendungsbereich
1. Die Anforderungen dieser Verordnung gelten bei
a. Neubauten, sowie Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
b. Neuinstallationen, Erneuerung sowie Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen.
2. Die zuständige Behörde kann die Anforderungen reduzieren, wenn ein anderes öffentliches Interesse vorgeht.
3. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch, wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind (Eigenverantwortung).