490.10
CH-BL
§ 9 Energieförderverordnung (EnFV BL) - Verwendung der Resultate
§ 9 EnFV BL · Verwendung der Resultate
1. Das AUE darf von den Resultaten der geförderten Vorhaben Gebrauch machen. Es darf diese Resultate auch Dritten zugänglich machen.