Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
490.10 CH-BL

§ 9 Energieförderverordnung (EnFV BL) - Verwendung der Resultate

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 EnFV BL · Verwendung der Resultate

1. Das AUE darf von den Resultaten der geförderten Vorhaben Gebrauch machen. Es darf diese Resultate auch Dritten zugänglich machen.

← § 8 EnFV BL Energieförderverordnung (EnFV BL) - Beitragsberechtigung § 10 EnFV BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →