490.10
CH-BL
§ 8 Energieförderverordnung (EnFV BL) - Wirkungs- und Ausführungskontrolle
§ 8 EnFV BL · Wirkungs- und Ausführungskontrolle
1. Das AUE kann in ausgewählten Fällen eine Wirkungskontrolle verlangen.
2. Das AUE behält sich vor, jederzeit Kontrollen über die Richtigkeit der Gesuchsangaben und der gesuchskonformen Ausführung durchzuführen.