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490.10 CH-BL

§ 8 Energieförderverordnung (EnFV BL) - Wirkungs- und Ausführungskontrolle

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§ 8 EnFV BL · Wirkungs- und Ausführungskontrolle

1. Das AUE kann in ausgewählten Fällen eine Wirkungskontrolle verlangen.

2. Das AUE behält sich vor, jederzeit Kontrollen über die Richtigkeit der Gesuchsangaben und der gesuchskonformen Ausführung durchzuführen.

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