490.10
CH-BL
§ 7 Energieförderverordnung (EnFV BL) - Rückerstattung von Förderbeiträgen
§ 7 EnFV BL · Rückerstattung von Förderbeiträgen
1. Förderbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn
a. sie zu Unrecht bezogen wurden,
b. eine erstellte Baute oder Anlage vor Ablauf von 2/3 der festgelegten Nutzungsdauer aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird oder
c. wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
2. Bei Bauten oder Anlagen, die aus wichtigen Gründen aufgegeben werden, kann die Bau- und Umweltschutzdirektion auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten.