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490.10 CH-BL

§ 6 Energieförderverordnung (EnFV BL) - Verfall von Förderbeiträgen

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§ 6 EnFV BL · Verfall von Förderbeiträgen

1. Zugesicherte Förderbeiträge verfallen automatisch, wenn das Gesuch für die Beitragsauszahlung nicht innert drei Jahren ab Beitragszusicherung beim AUE eingetroffen ist.

2. In begründeten Fällen kann das AUE auf schriftlichen Antrag diese Frist von drei Jahren verlängern.

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