490.10
CH-BL
§ 4 Energieförderverordnung (EnFV BL) - Beitragszusicherung
§ 4 EnFV BL · Beitragszusicherung
1. Die Beitragszusicherung erfolgt in Form einer Verfügung. Diese hat die anrechenbaren Kosten, die beitragsberechtigten Arbeiten gemäss § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1bis und den nach Anhang 1 anwendbaren Förderbeitrag zu enthalten.
2. Die Verfügung kann Auflagen und Bedingungen enthalten und insbesondere den Nachweis einer Wirkungskontrolle vorsehen.
3. ...