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490.10 CH-BL

§ 4 Energieförderverordnung (EnFV BL) - Beitragszusicherung

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§ 4 EnFV BL · Beitragszusicherung

1. Die Beitragszusicherung erfolgt in Form einer Verfügung. Diese hat die anrechenbaren Kosten, die beitragsberechtigten Arbeiten gemäss § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1bis und den nach Anhang 1 anwendbaren Förderbeitrag zu enthalten.

2. Die Verfügung kann Auflagen und Bedingungen enthalten und insbesondere den Nachweis einer Wirkungskontrolle vorsehen.

3. ...

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