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490.10 CH-BL

§ 3 Energieförderverordnung (EnFV BL) - Einreichung und Prüfung der Gesuche

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§ 3 EnFV BL · Einreichung und Prüfung der Gesuche

1. Beitragsgesuche für Bauvorhaben sind rechtzeitig vor Inangriffnahme des Vorhabens dem AUE einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen.

1bis. Beitragsgesuche für Beratungs-, Qualitätssicherungs- und Kommunikationsdienstleistungen können nach Inanspruchnahme der Dienstleistung beim AUE eingereicht werden. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen.

2. Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen.

3. Das AUE, oder eine vom AUE beauftragte Fachperson, prüft die Gesuche.

4. Die Koordination mit den Förderprogrammen des Bundes und der Gemeinden wird durch das AUE sichergestellt.

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