490.10
CH-BL
§ 2 Energieförderverordnung (EnFV BL) - Form und Höhe des Förderbeitrags
§ 2 EnFV BL · Form und Höhe des Förderbeitrags
1. Die Förderung geschieht in der Regel in Form eines einmaligen Beitrages an die Investitionskosten.
2. Die Förderbeitragssätze pro Fördergegenstand orientieren sich an den Beitragssätzen gemäss harmonisiertem Fördermodell der Kantone (HFM) und Impulsprogramm des Bundes nach Art. 50a EnG und Art. 54a EnV. Es gelten die Beitragssätze im Zeitpunkt der Beitragszusicherung gemäss Anhang 1.
3. Förderbeiträge unter CHF 500.- werden nicht gewährt.
4. Bei folgenden Förderbereichen gemäss Anhang 1 darf der Förderbeitrag CHF 100'000.- nicht überschreiten
a. Wärmedämmung;
b. Gesamterneuerung;
c. Neubau;
d. Gebäudetechnik;
e. Qualitätssicherung und Beratung;
f. * Gemeinde;
g. * Elektromobilität.