490.10
CH-BL
§ 10 Energieförderverordnung (EnFV BL) - Übergangsbestimmungen
§ 10 EnFV BL · Übergangsbestimmungen
1. Für Gesuche, die vor dem 1. Januar 2026 eingereicht wurden und noch nicht rechtskräftig einem Entscheid zugeführt worden sind, gilt das Recht im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
2. ...