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490.10 CH-BL

§ 10 Energieförderverordnung (EnFV BL) - Übergangsbestimmungen

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§ 10 EnFV BL · Übergangsbestimmungen

1. Für Gesuche, die vor dem 1. Januar 2026 eingereicht wurden und noch nicht rechtskräftig einem Entscheid zugeführt worden sind, gilt das Recht im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

2. ...

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