§ 1 Energieförderverordnung (EnFV BL) - Beitragsberechtigung
§ 1 EnFV BL · Beitragsberechtigung
1. Der Kanton kann Förderbeiträge nach kantonalem Energierecht an folgende Fördergegenstände ausrichten
a. Projekte zur energetischen Sanierung bestehender Bauten;
b. besonders energiesparende Neubauten;
c. * Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch ein auf erneuerbaren Energien basierendes Heizsystem;
d. Projekte zur Nutzung von Abwärme wie z. B. aus ungereinigtem oder gereinigtem Abwasser;
e. für grössere Vorhaben mit hoher Energieeffizienz oder wenn die genutzte erneuerbare Energie hoch ist und die Realisierung ohne staatlichen Beitrag kaum möglich wäre;
f. Vorhaben, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken und der Erfassung und Auswertung von Daten dienen (Wirkungskontrolle, Analysen, Feldversuche und dergleichen);
g. * Projekte und Massnahmen, welche die erfolgreiche Umsetzung dieser Verordnung unterstützen wie z. B. Informationsmassnahmen und Energieanalysen;
h. * solarthermische Anlagen zur Bereitstellung von Heizwärme, Warmwasser oder zur Regeneration von Erdwärmesonden;
i. * 1:1-Ersatz nicht subventionierter Wärmepumpen, die zwischen 1976 und 2005 installiert wurden;
j. * Kombination einer energetischen Sanierung von Dach- und/oder Fassadenflächen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a mit dem Einbau einer Photovoltaikanlage;
k. * Basis-Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in bestehenden Mehrparteiengebäuden.
1bis Der Kanton kann Förderbeiträge nach dem Impulsprogramm des Bundes gemäss Art. 50a EnG an folgende Fördergegenstände ausrichten
a Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien;
b Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz.
2. Das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) erlässt für Fördergegenstände nach Abs. 1 einzuhaltende Bedingungen und Auflagen, die auf dem Harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM) aufbauen.
2bis Für den Erhalt von Förderbeiträgen aus dem Impulsprogramm des Bundes sind die Anforderungen gemäss Art. 54a EnV einzuhalten.
3. Für energetische Massnahmen des Kantons im Rahmen des Verwaltungsvermögens werden keine Förderbeiträge ausgerichtet.
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