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490.1 CH-BL

§ 4 Dekret zum Energiegesetz - Ausnahmebestimmung

Ausnahmebestimmung
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§ 4 Dekret zum Energiegesetz · Ausnahmebestimmung

1. Die Bestimmungen dieses Dekrets gelten auch dann, wenn keine Bewilligung notwendig ist (Eigenverantwortung).

2. Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen dieses Dekrets eine unverhältnismässige Härte, so kann die zuständige Behörde von sich aus oder auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers Ausnahmen gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen wesentlich verletzt werden.

3. Die Ausnahmebewilligung, auf die kein Anspruch auf Gewährung besteht, kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verknüpft werden.

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