490.1
CH-BL
§ 2 Dekret zum Energiegesetz - Erneuerbare Energie
Erneuerbare Energie
§ 2 Dekret zum Energiegesetz · Erneuerbare Energie
1. Als erneuerbare Energie gelten
a. Sonnenenergie thermisch oder elektrisch;
b. Biomasse wie z.B. Holz;
c. Geothermie wie z.B. Erdwärmesonden;
d. Grundwasser;
e. * Umweltwärme;
f. * Anschluss an Fern- und Nahwärmenetze;
g. * Abwärme aus z. B. industriellen Prozessen oder Abwasserreinigungsanlagen;
h * erneuerbare flüssige, gasförmige und mit erneuerbarer Energie synthetisch hergestellte Brennstoffe.
2. Bei der Ermittlung eines Anteils erneuerbarer Energie kann die Wärme aus Wärmekraftkopplungsanlagen ebenfalls angerechnet werden, jedoch nicht aus fossil betriebenen.