Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
490.1 CH-BL

§ 2 Dekret zum Energiegesetz - Erneuerbare Energie

Erneuerbare Energie
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Dekret zum Energiegesetz · Erneuerbare Energie

1. Als erneuerbare Energie gelten

a. Sonnenenergie thermisch oder elektrisch;

b. Biomasse wie z.B. Holz;

c. Geothermie wie z.B. Erdwärmesonden;

d. Grundwasser;

e. * Umweltwärme;

f. * Anschluss an Fern- und Nahwärmenetze;

g. * Abwärme aus z. B. industriellen Prozessen oder Abwasserreinigungsanlagen;

h * erneuerbare flüssige, gasförmige und mit erneuerbarer Energie synthetisch hergestellte Brennstoffe.

2. Bei der Ermittlung eines Anteils erneuerbarer Energie kann die Wärme aus Wärmekraftkopplungsanlagen ebenfalls angerechnet werden, jedoch nicht aus fossil betriebenen.

← § 1a Dekret zum Energiegesetz Anteil erneuerbarer Energie - Wassererwärmer § 4 Dekret zum Energiegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →