490.1
CH-BL
§ 1a Dekret zum Energiegesetz - Anteil erneuerbarer Energie - Heizwärmeerzeuger
Erneuerbare Energie
§ 1a Dekret zum Energiegesetz · Heizwärmeerzeuger
1. Bei Neubauten und ab 1. Januar 2026 auch beim Kesselersatz eines Heizwärmeerzeugers in bestehenden Bauten oder beim Brennerersatz eines Heizwärmeerzeugers, welcher älter als 15 Jahre ist, ist ein auf erneuerbaren Energien basierendes System einzusetzen, soweit es technisch möglich und über die Lebensdauer der Anlage wirtschaftlich ist.
2. Ist dies technisch nicht möglich oder über die Lebensdauer der Anlage nicht wirtschaftlich, so erteilt das Amt für Umweltschutz und Energie auf begründetes Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung.