Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
489.11 LKV CH-BL

§ 8 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Form des Leitungskatasters

Anforderungen und Inhalte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 LKV · Form des Leitungskatasters

1. Die Daten des Leitungskatasters werden in digitaler Form als Geobasisdaten nach kantonalem Recht geführt.

2. Der Objektkatalog Leitungskataster (Objektkatalog LKBL) in seiner jeweils gültigen Fassung legt Inhalt und Struktur der Geobasisdaten Leitungskataster verbindlich fest.

3. Das Geodatenmodell Leitungskataster (Geodatenmodell LKBL) in seiner jeweils gültigen Fassung beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in der normierten Datenbeschreibungssprache INTERLIS.

4. Das Darstellungsmodell Leitungskataster (Darstellungsmodell LKBL) in seiner jeweils gültigen Fassung legt Detaillierungsgrad, Signaturen und Legenden fest.

← § 7 LKV Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Begriff und Zweck § 9 LKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →