489.11
LKV
CH-BL
§ 8 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Form des Leitungskatasters
Anforderungen und Inhalte
§ 8 LKV · Form des Leitungskatasters
1. Die Daten des Leitungskatasters werden in digitaler Form als Geobasisdaten nach kantonalem Recht geführt.
2. Der Objektkatalog Leitungskataster (Objektkatalog LKBL) in seiner jeweils gültigen Fassung legt Inhalt und Struktur der Geobasisdaten Leitungskataster verbindlich fest.
3. Das Geodatenmodell Leitungskataster (Geodatenmodell LKBL) in seiner jeweils gültigen Fassung beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in der normierten Datenbeschreibungssprache INTERLIS.
4. Das Darstellungsmodell Leitungskataster (Darstellungsmodell LKBL) in seiner jeweils gültigen Fassung legt Detaillierungsgrad, Signaturen und Legenden fest.