489.11
LKV
CH-BL
§ 5 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Werkeigentümer
Organisation
§ 5 LKV · Werkeigentümer
1. Die Werkeigentümer sind verpflichtet bei der Anlegung und Nachführung des Leitungskatasters mitzuwirken.
2. Die Werkeigentümer sind für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten Leitungskataster ihres Werkes verantwortlich. Die Erhebung der erdverlegten Leitungen und Objekte hat am offenen Graben zu erfolgen.
3. Sie transferieren die aktualisierten und qualitätsgeprüften Geobasisdaten Leitungskataster ihres Werkes in INTERLIS an die Datenverwaltungsstelle.
4. Der Transfer erfolgt mindestens jeweils per Quartalsende.