Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
489.11 LKV CH-BL

§ 5 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Werkeigentümer

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 LKV · Werkeigentümer

1. Die Werkeigentümer sind verpflichtet bei der Anlegung und Nachführung des Leitungskatasters mitzuwirken.

2. Die Werkeigentümer sind für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten Leitungskataster ihres Werkes verantwortlich. Die Erhebung der erdverlegten Leitungen und Objekte hat am offenen Graben zu erfolgen.

3. Sie transferieren die aktualisierten und qualitätsgeprüften Geobasisdaten Leitungskataster ihres Werkes in INTERLIS an die Datenverwaltungsstelle.

4. Der Transfer erfolgt mindestens jeweils per Quartalsende.

← § 4 LKV Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Begriff und Zweck § 6 LKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →