Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
489.11 LKV CH-BL

§ 4 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Gemeinde

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 LKV · Gemeinde

1. Die Gemeinde ist zuständig für die Anlage und Nachführung des Leitungskatasters.

2. Sie bestimmt eine Datenverwaltungsstelle und orientiert darüber das Amt für Geoinformation und die Werkeigentümer.

← § 3 LKV Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Begriff und Zweck § 5 LKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →