489.11
LKV
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Gemeinde
Organisation
§ 4 LKV · Gemeinde
1. Die Gemeinde ist zuständig für die Anlage und Nachführung des Leitungskatasters.
2. Sie bestimmt eine Datenverwaltungsstelle und orientiert darüber das Amt für Geoinformation und die Werkeigentümer.