489.11
LKV
CH-BL
§ 3 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Aufsicht
Organisation
§ 3 LKV · Aufsicht
1. Die Aufsicht über den Leitungskataster obliegt dem Amt für Geoinformation.
2. Die Aufsicht umfasst insbesondere
a. den Erlass von administrativen und technischen Vorschriften;
b. die Festlegung der Mindestanforderungen an die Qualität der Geobasisdaten Leitungskataster;
c. die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und Anforderungen.
3. Das Amt für Geoinformation stellt Werkzeuge zur Qualitätsprüfung kostenlos zur Verfügung.
4. Es stellt bei der Erarbeitung von administrativen und technischen Vorschriften die Mitwirkung der GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden - Kanton und der Werkeigentümer auf geeignete Weise sicher.