Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
489.11 LKV CH-BL

§ 20 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Bestehende vertraglich geregelte Leitungskataster

Schluss und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 LKV · Bestehende vertraglich geregelte Leitungskataster

1. Bestehende Verträge über die Anlage oder Nachführung des Leitungskatasters sind spätestens auf den 31. Dezember 2013 von der Gemeinde zu kündigen.

2. Die Anpassung des bestehenden Leitungskatasters an die neuen Vorschriften muss bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein.

3. Das Amt für Geoinformation koordiniert die organisatorische Umstellung mit der Gemeinde und den Werkeigentümern.

← § 19 LKV Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Begriff und Zweck § 21 LKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →