489.11
LKV
CH-BL
§ 20 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Bestehende vertraglich geregelte Leitungskataster
Schluss und Übergangsbestimmungen
§ 20 LKV · Bestehende vertraglich geregelte Leitungskataster
1. Bestehende Verträge über die Anlage oder Nachführung des Leitungskatasters sind spätestens auf den 31. Dezember 2013 von der Gemeinde zu kündigen.
2. Die Anpassung des bestehenden Leitungskatasters an die neuen Vorschriften muss bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein.
3. Das Amt für Geoinformation koordiniert die organisatorische Umstellung mit der Gemeinde und den Werkeigentümern.