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489.11 LKV CH-BL

§ 2 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Umfang

Allgemeines
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§ 2 LKV · Umfang

1. Der Leitungskataster umfasst die Leitungen, einschliesslich der dazugehörenden ober- und unterirdischen baulichen Objekte über das ganze Gemeindegebiet.

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