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489.11 LKV CH-BL

§ 19 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Einführung noch nicht vertraglich geregelter Leitungskataster

Schluss und Übergangsbestimmungen
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§ 19 LKV · Einführung noch nicht vertraglich geregelter Leitungskataster

1. Gemeinden, welche noch über keinen vertraglich geregelten Leitungskataster gemäss Verordnung vom 27. April 1993 über den Leitungskataster verfügen, haben diesen bis zum 31. Dezember 2016 anzulegen.

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