Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
489.11 LKV CH-BL

§ 18 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Urheberrecht

Zugang und Nutzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 LKV · Urheberrecht

1. Das Urheberrecht der Geobasisdaten Leitungskataster des Werkes liegt beim jeweiligen Werkeigentümer.

← § 17 LKV Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Begriff und Zweck § 19 LKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →