Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
489.11 LKV CH-BL

§ 17 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Datenabgabe

Zugang und Nutzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 LKV · Datenabgabe

1. Die Datenabgabe erfolgt durch die Datenverwaltungsstelle oder die GIS-Fachstelle.

2. Die Daten müssen mindestens in INTERLIS und im DXF-Format verfügbar sein.

3. Bei der Abgabe der Geobasisdaten Leitungskataster und daraus abgeleiteter Produkte ist der Empfänger insbesondere zu informieren über

a. die Qualität;

b. die Aktualität;

c. die Vollständigkeit der Daten;

d. die Nutzungsbedingungen;

e. die Geheimhaltungspflicht gemäss Geoinformationsverordnung, GeoVO;

f. die speziellen Verpflichtungen bei Aufgrabungen.

← § 16 LKV Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Begriff und Zweck § 18 LKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →