489.11
LKV
CH-BL
§ 17 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Datenabgabe
Zugang und Nutzung
§ 17 LKV · Datenabgabe
1. Die Datenabgabe erfolgt durch die Datenverwaltungsstelle oder die GIS-Fachstelle.
2. Die Daten müssen mindestens in INTERLIS und im DXF-Format verfügbar sein.
3. Bei der Abgabe der Geobasisdaten Leitungskataster und daraus abgeleiteter Produkte ist der Empfänger insbesondere zu informieren über
a. die Qualität;
b. die Aktualität;
c. die Vollständigkeit der Daten;
d. die Nutzungsbedingungen;
e. die Geheimhaltungspflicht gemäss Geoinformationsverordnung, GeoVO;
f. die speziellen Verpflichtungen bei Aufgrabungen.