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489.11 LKV CH-BL

§ 16 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Geodienste

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§ 16 LKV · Geodienste

1. Die Datenverwaltungsstelle stellt den Zugang zu den Geobasisdaten Leitungskataster über einen Darstellungsdienst sicher.

2. Die GIS-Fachstelle stellt den Zugang zu den Geobasisdaten Leitungskataster über einen Darstellungsdienst und über einen Downloaddienst sicher.

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