489.11
LKV
CH-BL
§ 16 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Geodienste
Zugang und Nutzung
§ 16 LKV · Geodienste
1. Die Datenverwaltungsstelle stellt den Zugang zu den Geobasisdaten Leitungskataster über einen Darstellungsdienst sicher.
2. Die GIS-Fachstelle stellt den Zugang zu den Geobasisdaten Leitungskataster über einen Darstellungsdienst und über einen Downloaddienst sicher.