Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
489.11 LKV CH-BL

§ 15 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Zugangsberechtigung

Zugang und Nutzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 LKV · Zugangsberechtigung

1. Die Geobasisdaten Leitungskataster sind nur beschränkt öffentlich zugänglich (Zugangsberechtigungsstufe B, gemäss Geoinformationsverordnung, GeoVO).

2. Der Zugang wird gewährt

a. den innerhalb einer Gemeinde am Leitungskataster beteiligten Werkeigentümern;

b. den Mitarbeitenden der kantonalen und kommunalen Verwaltung, sofern die Geobasisdaten Leitungskataster für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages notwendig sind;

c. Dritten, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde handeln oder ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Geheimhaltungsinteressen wahren.

← § 14 LKV Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Begriff und Zweck § 16 LKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →