489.11
LKV
CH-BL
§ 15 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Zugangsberechtigung
Zugang und Nutzung
§ 15 LKV · Zugangsberechtigung
1. Die Geobasisdaten Leitungskataster sind nur beschränkt öffentlich zugänglich (Zugangsberechtigungsstufe B, gemäss Geoinformationsverordnung, GeoVO).
2. Der Zugang wird gewährt
a. den innerhalb einer Gemeinde am Leitungskataster beteiligten Werkeigentümern;
b. den Mitarbeitenden der kantonalen und kommunalen Verwaltung, sofern die Geobasisdaten Leitungskataster für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages notwendig sind;
c. Dritten, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde handeln oder ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Geheimhaltungsinteressen wahren.