Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
489.11 LKV CH-BL

§ 13 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Änderungen des Geodatenmodells LK und des Darstellungsmodells LK

Kostenverteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 LKV · Änderungen des Geodatenmodells LK und des Darstellungsmodells LK

1. Fallen Änderungen des Objektkataloges LKBL, des Geodatenmodells LKBL und des Darstellungsmodells LKBL an, so gehen die Kosten für die Federführung und die Koordination zu Lasten des Kantons. Die Kosten für die paritätische Mitwirkung der Gemeinden und Werkeigentümer geht zu deren Lasten.

2. Die Kosten für Anpassungen an den Daten der Werkeigentümer gehen zu deren Lasten.

← § 12 LKV Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Begriff und Zweck § 14 LKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →