489.11
LKV
CH-BL
§ 13 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Änderungen des Geodatenmodells LK und des Darstellungsmodells LK
Kostenverteilung
§ 13 LKV · Änderungen des Geodatenmodells LK und des Darstellungsmodells LK
1. Fallen Änderungen des Objektkataloges LKBL, des Geodatenmodells LKBL und des Darstellungsmodells LKBL an, so gehen die Kosten für die Federführung und die Koordination zu Lasten des Kantons. Die Kosten für die paritätische Mitwirkung der Gemeinden und Werkeigentümer geht zu deren Lasten.
2. Die Kosten für Anpassungen an den Daten der Werkeigentümer gehen zu deren Lasten.