489.11
LKV
CH-BL
§ 11 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Erhebung, Nachführung und Verwaltung
Kostenverteilung
§ 11 LKV · Erhebung, Nachführung und Verwaltung
1. Die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten Leitungskataster des Werkes und deren Transfer zur Datenverwaltungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Werkeigentümers.