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489.11 LKV CH-BL

§ 11 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Erhebung, Nachführung und Verwaltung

Kostenverteilung
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§ 11 LKV · Erhebung, Nachführung und Verwaltung

1. Die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten Leitungskataster des Werkes und deren Transfer zur Datenverwaltungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Werkeigentümers.

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