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489.11 LKV CH-BL

§ 10 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Grundlagenbeschaffung

Kostenverteilung
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§ 10 LKV · Grundlagenbeschaffung

1. Der Bezug der Georeferenzdaten aus der amtlichen Vermessung erfolgt über die GIS-Fachstelle zu Lasten des Kantons.

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