489.11
LKV
CH-BL
§ 1 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Begriff und Zweck
Allgemeines
§ 1 LKV · Begriff und Zweck
1. Der Leitungskataster (LK) ist ein Geobasisdatensatz nach kantonalem Recht.
2. Er gibt Auskunft über bestehende Leitungen, Objekte und ihre Attribute.