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489.11 LKV CH-BL

§ 1 Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Begriff und Zweck

Allgemeines
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§ 1 LKV · Begriff und Zweck

1. Der Leitungskataster (LK) ist ein Geobasisdatensatz nach kantonalem Recht.

2. Er gibt Auskunft über bestehende Leitungen, Objekte und ihre Attribute.

Verordnung über den Leitungskataster (LKV) - Begriff und Zweck § 2 LKV →

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