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CH-BL
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten - Aufsicht und Vollzug
Gemeinsamer Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten · Aufsicht und Vollzug
1. Die Aufsicht über die Schiffahrt und der Vollzug schiffahrtsrechtlicher Vorschriften innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes jedes der vertragsschliessenden Kantone obliegen, vorbehältlich bundesrechtlicher Bestimmungen, den Regierungen der Kantone oder den nach Massgabe des kantonalen Rechts bezeichneten Rheinschiffahrtsbehörden.
2. Der Vollzug kann einem der vertragsschliessenden Kantone übertragen werden.