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487 CH-BL

Art. 5 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten - Zusammenarbeit

Zusammenarbeit in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten
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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten · Zusammenarbeit

1. Investitionen in gemeinsam genutzte Anlagen (Mobilien wie Immobilien) und die damit verbundenen Kapital- und Betriebskosten werden gemeinsam geplant und finanziert.

2. Die Hafenanlagen der Kantone (St. Johann und Kleinhüningen auf baselstädtischem Gebiet, Au und Birsfelden auf basellandschaftlichem Gebiet) sind nach dem Grundsatz grösstmöglicher Parität zu verwalten und zu betreiben.

3. Zur Erreichung der Parität sind die kantonalen Hafenordnungen und Gebührenordnungen soweit wie möglich gleichlautend zu gestalten. Ebenso ist eine übereinstimmende Regelung des Inhalts der Baurechtsverträge und der Höhe der Baurechtszinsen anzustreben. Es ist eine gemeinsame Tarifpolitik zu betreiben. Marketing und Kommunikation haben - soweit möglich - gemeinsam zu erfolgen.

4. Die Kantone konsultieren sich in allen wichtigen, die gemeinsamen Interessen berührenden Fragen der Rheinschiffahrt und Hafenwirtschaft, um gegenüber in- und ausländischen Behörden und Wirtschafts-verbänden nach Möglichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen.

5. Es ist von Massnahmen abzusehen, die direkt oder indirekt eine Konkurrenzierung der Häfen eines andern Kantons bewirken, wobei Bestrebungen zur Ansiedlung von Unternehmen in den Häfen nicht als Konkurrenzierung gelten.

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