Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
487 CH-BL

Art. 16 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten - Inkrafttreten und Kündigung

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten · Inkrafttreten und Kündigung

1. Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden aller vertragsschliessenden Kantone rückwirkend am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der beteiligten Kantonsregierungen auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zweijährigen Frist gekündet werden.

← Art. 15 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →