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CH-BL
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten - Inkrafttreten und Kündigung
Schlussbestimmungen
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten · Inkrafttreten und Kündigung
1. Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden aller vertragsschliessenden Kantone rückwirkend am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der beteiligten Kantonsregierungen auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zweijährigen Frist gekündet werden.