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487 CH-BL

Art. 13 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten - Investitionen und neue wiederkehrende Sachaufwendungen

Entschädigung der durch den Kanton Basel-Stadt (Rheinschiffahrtsdirektion Basel) für die Kantone Basel-Landschaft und Aargau erbrachten Leistungen
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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten · Investitionen und neue wiederkehrende Sachaufwendungen

1. Die Kosten für Investitionen und daraus wiederkehrende Sachaufwendungen in gemeinsam genutzte Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen werden verursachergerecht unter den vertragsschliessenden Kantonen aufgeteilt.

2. Grössere Investitionen, die sowohl vom Kapitaldienst als auch vom Unterhaltsaufwand her Auswirkungen auf die Rheinuferkantone haben, sind einem gemeinsamen Planungs- und Entscheidungsprozedere unter Berücksichtigung der diesbezüglichen kantonalen finanzrechtlichen Verfahren zu unterwerfen.

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