Art. 12 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten - Personal- und Sachkosten
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten · Personal- und Sachkosten
1. Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Kanton Basel-Stadt mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 300'000 Franken und der Kanton Aargau mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 75'000 Franken für die der Rheinschiffahrtsdirektion Basel im Rahmen dieser Vereinbarung entstehenden Personal- und Sachauslagen für allgemeine Dienstleistungen und für den delegierten Vollzug schiffahrtsrechtlicher Vorschriften des Bundes auf der Basis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehenden Verhältnisse. Diese Beträge sind jährlich dem schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen, erstmals am 1. Januar 1998.
2. Die Kosten für gemeinsame Marketing- und Kommunikationsmassnahmen der Rheinhäfen beider Basel sind hierin nicht abgegolten und müssen von der Rheinschiffahrtsdirektion Basel und den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft separat und in gegenseitiger Absprache finanziert und auf die Partner aufgeteilt werden. Für keinen Partner besteht die Pflicht, sich an solchen Massnahmen zu beteiligen.