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487.2 CH-BL

§ 4 Verordnung über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden

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§ 4 Verordnung über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden

1. Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Flugfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist auf der gesamten in § 1 genannten Rheinstrecke verboten.

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