Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
487.2 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden

1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang ist das Wasserskifahren in der Stauhaltung Birsfelden zwischen Rhein-km 156.5 und 159.0 gestattet.

← § 1 Verordnung über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden Kanton Basel-Landschaft 487.2 § 3 Verordnung über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →