Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
487.11 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Kleinschifffahrt - Praktische Schiffsführerprüfung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über die Kleinschifffahrt · Praktische Schiffsführerprüfung

1. Für die Absolvierung der praktischen Schiffsführerprüfung sind nur Boote zugelassen, die

a. einen Steuerstand aufweisen und

b. deren Motor mehr als 30 kW Leistung aufweist.

← § 5 Verordnung über die Kleinschifffahrt Geltungsbereich § 7 Verordnung über die Kleinschifffahrt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →