487.11
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Kleinschifffahrt - Praktische Schiffsführerprüfung
§ 6 Verordnung über die Kleinschifffahrt · Praktische Schiffsführerprüfung
1. Für die Absolvierung der praktischen Schiffsführerprüfung sind nur Boote zugelassen, die
a. einen Steuerstand aufweisen und
b. deren Motor mehr als 30 kW Leistung aufweist.