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487.11 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Kleinschifffahrt - Befahren von Schleusenvorhäfen

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§ 5 Verordnung über die Kleinschifffahrt · Befahren von Schleusenvorhäfen

1. Schleusenvorhäfen und Ergolz sind mit maschinenangetriebenen Schiffen im Schrittempo zu befahren.

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