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487.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Kleinschifffahrt - Badegeräte, Windsurfing, Wasserskifahren

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§ 4 Verordnung über die Kleinschifffahrt · Badegeräte, Windsurfing, Wasserskifahren

1. Das Benützen von Badegeräten ist verboten.

2. Windsurfing ist ausschliesslich auf der Wasserskistrecke in der Stauhaltung Birsfelden zwischen Rhein-km 156,5 und 159,0 gestattet.

3. Das Wasserskifahren ist ausschliesslich im Rahmen der Verordnung vom 5. September 1977 über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden zulässig.

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