487.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Kleinschifffahrt - Badegeräte, Windsurfing, Wasserskifahren
§ 4 Verordnung über die Kleinschifffahrt · Badegeräte, Windsurfing, Wasserskifahren
1. Das Benützen von Badegeräten ist verboten.
2. Windsurfing ist ausschliesslich auf der Wasserskistrecke in der Stauhaltung Birsfelden zwischen Rhein-km 156,5 und 159,0 gestattet.
3. Das Wasserskifahren ist ausschliesslich im Rahmen der Verordnung vom 5. September 1977 über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden zulässig.