487.11
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Kleinschifffahrt - Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die Kleinschifffahrt · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für alle Kleinschiffe, einschliesslich Langschiffe, die auf den Gewässern innerhalb des Hoheitsgebietes des Kantons Basel-Landschaft verkehren.