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487.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Kleinschifffahrt - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über die Kleinschifffahrt · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für alle Kleinschiffe, einschliesslich Langschiffe, die auf den Gewässern innerhalb des Hoheitsgebietes des Kantons Basel-Landschaft verkehren.

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