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Geltungsbereich

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Diese Verordnung gilt für alle Kleinschiffe, einschliesslich Langschiffe, die auf den Gewässern innerhalb des Hoheitsgebietes des Kantons Basel-Landschaft verkehren.

1. Für die Kleinschifffahrt ist die Polizei Basel-Landschaft zuständig.

1. Das Benützen von Badegeräten ist verboten.

2. Windsurfing ist ausschliesslich auf der Wasserskistrecke in der Stauhaltung Birsfelden zwischen Rhein-km 156,5 und 159,0 gestattet.

3. Das Wasserskifahren ist ausschliesslich im Rahmen der Verordnung vom 5. September 1977 über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden zulässig.

1. Schleusenvorhäfen und Ergolz sind mit maschinenangetriebenen Schiffen im Schrittempo zu befahren.

1. Für die Absolvierung der praktischen Schiffsführerprüfung sind nur Boote zugelassen, die

a. einen Steuerstand aufweisen und

b. deren Motor mehr als 30 kW Leistung aufweist.

1. Es werden folgende Gebühren erhoben

a. Expertengebühr für Schiffsabnahmen und periodische Nachprüfungen (Vorführung)

1. Ruderboote: 85 Fr.

2. Segelboot ohne Motor: 109 Fr.

3. Segelboot mit Motor: 120 Fr.

4. Motorboot einmotorig: 133 Fr.

5. Motorboot mehrmotorig: 145 Fr.

6. Kontrolle der Zusatzausrüstung (pro Position: Test gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), Gas Test, Sanitärinstallationen, Feuerlöscher): 25 Fr.

7. Neuzulassung (neue Boote): 85 Fr.

8. Neuzulassung (Occasionsboote mit ausserkantonaler Prüfung): 60 Fr.

9. Weidlinge der Vereine ohne Motor: gratis

10. Nachprüfungen: 60 Fr.

11. Unentschuldigtes Fernbleiben von der Schiffsabnahme oder der periodischen Nachprüfung: 120 Fr.

b. Gesuche und Bewilligungen

1. Bearbeitungsgebühr: 20 Fr.

2. Bewilligung zum Absolvieren von Prüfungen in einem anderen Kanton: Theorieprüfung: 40 Fr.; praktische Schiffsführerprüfung (Segel, Motor, Fähre usw.): 40 Fr.; Schiffsabnahme / periodische Nachprüfung: 75 Fr.

3. Verlängerung Theorie um 6 Monate: 20 Fr.

4. Erteilen einer Sonderbewilligung: nach Aufwand, 145 Fr. pro Stunde

c. Expertengebühr für Schiffsführer/innen-Prüfungen

1. Praktische Prüfung: 120 Fr.

2. Wiederholung der praktischen Prüfung: 120 Fr.

3. Unentschuldigtes Fernbleiben von der praktischen Prüfung: 120 Fr.

4. Theoretische Prüfung: 40 Fr.

5. Wiederholung der theoretischen Prüfung: 40 Fr.

6. Unentschuldigtes Fernbleiben von der theoretischen Prüfung: 40 Fr.

d. Ausstellung von Ausweisen

1. Schiffsausweis: 60 Fr.

2. Kollektiv-Schiffsausweis (inklusive periodische Nachkontrollen, ob die Voraussetzungen für den Gebrauch des Kollektiv-Schiffsausweises noch vorhanden sind): 350 Fr.

3. Führerausweis: 75 Fr.

4. Internationales Zertifikat für Führer von Sport- und Freizeitschiffen: 75 Fr.

5. Adressänderung (neuer Ausweis): 50 Fr.

6. Eintrag neue Kategorie (neuer Ausweis): 50 Fr.

7. Duplikat: 50 Fr.

e. Diverse Gebühren

1. Einzug von Kontrollschildern und Ausweisen: 150 Fr.

2. Abgabe von Kontrollschildern: 30 Fr.

3. Reservierung Kontrollschild pro Jahr: 20 Fr.

4. Porto: effektive Auslagen

5. Mahnkosten: 30 Fr.

f. Ausserordentliche Aufwendungen können gemäss den Ansätzen der Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft in Rechnung gestellt werden.

2. Für die Gebühren gemäss Absatz 1 werden keine Rückzahlungen gewährt.

1. Keine Gebühren werden für Fahrzeuge des Kantons erhoben. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen bewilligen.

1. Die interkantonale Verordnung vom 24. März 1970 betreffend die Kleinschiffahrt für die Rheinstrecke Basel-Rheinfelden wird aufgehoben.

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

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