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§ 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Geschäftsverkehr

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§ 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Geschäftsverkehr

1. Die Kommission wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.

2. Die Kommission ist einzuberufen

a. nach Anfall der Geschäfte;

b. wenn mindestens vier Kommissionsmitglieder dies verlangen;

c. auf Verlangen des zuständigen Departements des Kantons Basel-Stadt;

d. auf Verlangen der zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft.

3. Der Präsident oder die Präsidentin entwirft die Tagesordnung mit den Traktanden. Dieser Entwurf ist den Mitgliedern in der Regel mindestens sieben Tage vor der Sitzung zuzustellen.

4. Schriftliche Anträge der Kommissionsmitglieder zur Tagesordnung, die spätestens drei Wochen vor der Sitzung beim Präsidenten oder bei der Präsidentin eingereicht werden, müssen in den Entwurf zur Traktandenliste aufgenommen werden.

5. Die Verhandlungen der Kommission werden protokolliert. Die Protokolle werden ausschliesslich den Kommissionsmitgliedern zugestellt.

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