486.31
CH-BL
§ 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Amtsperiode, Amtszeit, Altersgrenze, Ausscheiden
§ 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Amtsperiode, Amtszeit, Altersgrenze, Ausscheiden
1. Die Amtsperiode dauert jeweils vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni.
2. Die Amtszeit ist nicht beschränkt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3. Erreicht ein Mitglied im Laufe einer Amtsperiode das 70. Altersjahr, so scheidet es am Ende dieser Periode aus.
4. Verliert ein Kommissionsmitglied im Laufe der Amtsperiode die Stellung, aufgrund deren es gewählt wurde, so informiert es unverzüglich den Präsidenten oder die Präsidentin und scheidet für den Rest der Amtsperiode aus der Kommission aus.