486.31
CH-BL
§ 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Spezielle Arbeitsgruppen, Auskunftspersonen
§ 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Spezielle Arbeitsgruppen, Auskunftspersonen
1. Die Kommission kann
a. für bestimmte Aufgaben spezielle Arbeitsgruppen bilden;
b. Auskunftspersonen (mit beratender Stimme) beiziehen.