486.31
CH-BL
§ 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Sekretariat
§ 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Sekretariat
1. Die beiden Regierungen wählen auf gemeinsamen Antrag des zuständigen Departements und der zuständigen Direktion durch separate Beschlüsse gleichen Inhalts einen Sekretär oder eine Sekretärin, der oder die die Geschäftsführung der Kommission besorgt und administrativ dem zuständigen Departement oder der zuständigen Direktion zugeordnet ist. Diese Person kann gleichzeitig Mitglied der Kommission gemäss § 4 Absatz 2 Buchstaben c, d, g, h, i oder k sein.
2. Die Sekretariate von Unterkommissionen sowie einzelne Aufgaben können anderen Stellen übertragen werden.