§ 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Wahl der Mitglieder
§ 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Wahl der Mitglieder
1. Die baselstädtischen Mitglieder (§ 4 Absatz 2 Buchstaben c, g, und i) werden auf Antrag des zuständigen Departements des Kantons Basel-Stadt, die basellandschaftlichen (§ 4 Absatz 2 Buchstaben d, h und k) auf Antrag der zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft von der jeweiligen Regierung gewählt.
2. Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin der Kommission (§ 4 Absatz 2 Buchstaben a und b) sowie die weiteren Mitglieder (§ 4 Absatz 2 Buchstaben e, f, l, m, n und o), letztere nach vorgängiger Zustimmung der jeweils repräsentierten Institution, werden auf gemeinsamen Antrag des zuständigen Departements und der zuständigen Direktion von den beiden Regierungen durch separate Beschlüsse gleichen Inhalts gewählt.